Wann kommen Sie als Häftling für allgemeinen Urlaub in Frage?
Allgemeiner Urlaub (AVG) soll Sie als Häftling auf eine gute Rückkehr in die Gesellschaft vorbereiten. Sie kommen für allgemeinen Urlaub in Frage, wenn Ihre Reststrafe mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr beträgt. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 1/3 der Gefängnisstrafe verbüßt haben. In bestimmten Fällen ist allgemeiner Urlaub auch möglich, wenn Ihr Strafverfahren noch in höherer Berufung läuft.
Wie oft dürfen Sie mit allgemeinem Urlaub?
Wie oft Sie als Häftling mit allgemeinem Urlaub dürfen, hängt von Ihrer Reststrafe ab. Sie dürfen nämlich maximal die Hälfte der Anzahl Monate an Reststrafe an Urlauben bekommen. Zur Veranschaulichung: Bei einer Reststrafe von zehn Monaten Gefängnisstrafe können Sie maximal fünf Mal allgemeinen Urlaub bekommen. Die Reststrafe wird nach unten abgerundet, also auch bei einer Reststrafe von elf Monaten bekommen Sie maximal fünf Monate allgemeinen Urlaub. Weiter dauert der allgemeine Urlaub pro Mal maximal sechzig Stunden.
Wann kommen Sie als Häftling für gelegentlichen Urlaub in Frage?
Neben allgemeinem Urlaub können Sie gelegentlichen Urlaub beantragen, um ein Ereignis in der persönlichen Sphäre beizuwohnen, bei dem Ihre Anwesenheit notwendig ist. Denken Sie beispielsweise an Wochenbettbesuch, die Teilnahme an einer Beerdigung oder den Besuch eines in Lebensgefahr schwebenden Partners oder Familienmitglieds. Gelegentlicher Urlaub wird grundsätzlich maximal für die Dauer von einem Tag gewährt und kann (falls nötig) unter Begleitung oder Bewachung stattfinden.
Wer entscheidet über die Gewährung von allgemeinem und gelegentlichem Urlaub?
Um Urlaub zu bekommen, müssen Sie als Häftling selbst einen Antrag auf Urlaub beim Direktor oder dem Selektionsbeamten einreichen. In den meisten Fällen entscheidet der Gefängnisdirektor über die Gewährung Ihres Urlaubs. Nur in einer Anzahl Ausnahmefällen entscheidet der Selektionsbeamte über Ihren Urlaubsantrag. Wir können Sie über das in Ihrem Fall zu befolgende Verfahren informieren. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.
Können Sie Beschwerde oder Berufung gegen die Ablehnung von allgemeinem und gelegentlichem Urlaub einlegen?
Wenn der Selektionsbeamte negativ auf Ihren Antrag auf Urlaub entscheidet, können Sie gegen diese Entscheidung direkt Berufung beim RSJ einlegen. Wenn der Gefängnisdirektor negativ auf Ihren Antrag auf Urlaub entscheidet, können Sie gegen diese Entscheidung eine Beschwerde bei der Beschwerdekommission einreichen. Sie bekommen sieben Tage Zeit, nachdem Sie Kenntnis von der Ablehnung Ihres Urlaubsantrags erhalten haben. Das Gesetz stellt als Anforderung, dass Sie in der Beschwerde so genau wie möglich die Entscheidung, über die Beschwerde geführt wird, und die Gründe der Beschwerde angeben. Tun Sie dies nicht, dann kann die Beschwerdekommission Ihre Klage „offensichtlich“ unbegründet oder „offensichtlich“ nicht zulässig erklären. Sie tun daher gut daran, so schnell wie möglich Kontakt mit einem unserer erfahrenen Strafrechtanwälte aufzunehmen. Wenn Sie es anschließend nicht mit dem Urteil der Beschwerdekommission einverstanden sind, können Sie Berufung beim RSJ einlegen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.
Was ist der Unterschied zwischen gelegentlichem Urlaub und Strafunterbrechung?
Sowohl gelegentlicher Urlaub als auch Strafunterbrechung ermöglicht Ihnen als Häftling, ein Ereignis in der persönlichen Sphäre beizuwohnen. Dennoch bestehen Unterschiede. Erstens ist der gelegentliche Urlaub sowohl auf Verurteilte als auch auf vorläufig Festgenommene anwendbar. Die Strafunterbrechung ist dagegen nur auf Verurteilte anwendbar. Zweitens dauert der gelegentliche Urlaub grundsätzlich einen Tag, während die Strafunterbrechung höchstens drei Monate dauern kann. Drittens muss im Fall von gelegentlichem Urlaub die Zeit, die in Freiheit verbracht wurde, nicht „nachgeholt“ werden. Bei der Strafunterbrechung ist dies wohl der Fall. Die Vollstreckung der Strafe wird dann nur aufgeschoben.
Warum ist es ratsam, einen Anwalt im Fall von Urlaubsentscheidungen einzuschalten?
Wenn Sie es nicht mit der Ablehnung Ihres Antrags auf Urlaub in einem Beschwerde- oder Berufungsschriftverfahren einverstanden sind. Sie müssen in diesen Verfahren verschiedene gesetzliche Anforderungen berücksichtigen. So müssen Sie nicht nur auf die gesetzliche Beschwerde- und Berufungsfrist von sieben Tagen achten. Auch werden Sie gründlich untermauern müssen, warum Sie es nicht mit der Ablehnung Ihres Antrags auf Urlaub einverstanden sind. Sie tun daher gut daran, Kontakt mit einem unserer erfahrenen Anwälte aufzunehmen. Unsere Spezialisten wissen, welche Argumente wir in diesen Beschwerde- und Berufungsverfahren vorbringen müssen, um Ihre Chancen auf ein erfolgreiches Ergebnis zu vergrößern. Sie können jederzeit unverbindlich Kontakt aufnehmen.