Was sind Sittlichkeitsdelikte?
Sittlichkeitsdelikte sind alle Straftaten, die mit der sexuellen Integrität einer anderen Person zu tun haben. In der Gesellschaft denkt man dabei schnell an schwere Taten wie Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch von Minderjährigen und Kinderpornografie. Im Strafgesetzbuch werden die folgenden Straftaten benannt, die mit der Sittlichkeit zu tun haben:
- Tätlicher Angriff (sexuelle Nötigung)
- Vergewaltigung
- Sexuelle Annäherung an Minderjährige (Sexchatting, Korrumpierung und Grooming)
- Kinderpornografie
- Vorbereitungshandlungen in Bezug auf Kinderpornografie
- Besuch von kinderpornografischen Vorstellungen
- Rachepornografie
- Tierpornografie
- Sexuelle Handlungen mit Tieren
- Sexuelle Belästigung
Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?
Das Sittlichkeitsdelikt der sexuellen Nötigung (aanranding) kann in vielen Varianten auftreten. Kurz gesagt geht es um das ungewollte sexuelle Betasten des Opfers. Das ungewollte Berühren von sexuellen Körperteilen wie Brüsten, Gesäß und Geschlechtsteilen stellt eine sexuelle Nötigung dar. Dies kann durch Berührungen sowohl über als auch unter der Kleidung geschehen. Es ist also nicht erforderlich, dass der nackte Körper berührt wird. Ferner können Berührungen anderer Körperteile eine sexuelle Nötigung darstellen, wenn diese im Kontext eine sexuelle Bedeutung erhalten. Man kann dabei an die ungewollte Berührung am Oberschenkel durch den Fahrlehrer denken.
Der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung besteht darin, dass bei einer Vergewaltigung ein sexuelles Eindringen in den Körper vorliegt. Die Art und Weise, wie und womit in den Körper eingedrungen wird, ist für die Strafbarkeit nicht relevant. Jede Form des Eindringens kann eine Vergewaltigung darstellen. Unter Umständen liegt auch eine Vergewaltigung vor, wenn der Verdächtige das Opfer dazu bringt, bei sich selbst oder bei einer anderen Person einzudringen.
Anzumerken ist, dass ein Zungenkuss von der Vergewaltigung ausgenommen ist. In diesem Fall spricht man von sexueller Nötigung.
Wann ist die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Minderjährigen strafbar?
Sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen sind strafbar, wenn dieser Minderjährige jünger als 16 Jahre ist. Das Gesetz geht davon aus, dass Jugendliche ab 16 Jahren sexuell selbstständig und verantwortlich sind. Dennoch gibt es Situationen, in denen sexuelle Handlungen mit einem 16- oder 17-Jährigen doch strafbar sind. Es gibt drei spezifische Situationen, in denen dies gelten kann:
- Die erste Situation bezieht sich auf Verhaltensweisen gegenüber dem eigenen Kind oder einem Kind, zu dem eine besondere Beziehung besteht. Dabei ist an Pflegeeltern, Sporttrainer oder Lehrer zu denken.
- Die zweite Situation bezieht sich auf einen Minderjährigen in einer besonders schutzbedürftigen Position, zum Beispiel durch eine psychische Störung, eine geistige oder körperliche Behinderung oder eine Abhängigkeitssituation.
- Die dritte Situation bezieht sich auf den Umstand, dass Verführungsmittel eingesetzt werden, wie etwa der Missbrauch einer aus tatsächlichen Verhältnissen resultierenden Überlegenheit, Versprechen oder Geschenke.
Um zu verhindern, dass sexuelles Experimentierverhalten zwischen Minderjährigen strafbar wird, hat der Gesetzgeber einen gesetzlichen Strafausschließungsgrund geschaffen. Dies gilt für sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 12 und 16 Jahren, sofern ein geringer Altersunterschied und eine gleichwertige Situation vorliegen. Ob tatsächlich eine solche gleichwertige Situation vorliegt, wird im Einzelfall beurteilt. Der Richter prüft dann Faktoren wie den Altersunterschied, das kognitive Entwicklungsniveau, die Lebensphase, die Freiwilligkeit, die Art der Beziehung und die Art der sexuellen Handlungen.
Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der Verdächtige wusste, dass das Opfer minderjährig war. Auch der Verdächtige, der angibt, er habe nicht gewusst, dass das Opfer erst 14 Jahre alt war, weil er dachte, er oder sie sei 18 Jahre alt, ist somit strafbar.
Was hat sich in der neuen Gesetzgebung vom 1. Juli 2024 geändert?
Der Gesetzgeber hat die Sittlichkeitsgesetzgebung zum 1. Juli 2024 modernisiert. Vor Juli 2024 galt für die Strafbarkeit wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, dass das Opfer zur Duldung der sexuellen Handlungen gezwungen worden sein musste. Das ist nun nicht mehr erforderlich. Der Wille des Opfers steht nun im Mittelpunkt. Wenn der Wille des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen fehlt, liegt strafbares Verhalten aufseiten des Verdächtigen vor, wenn er diese sexuellen Handlungen dennoch vornimmt. Wenn Zwang vorliegt, spricht man nun von qualifizierter sexueller Nötigung oder Vergewaltigung. Dies ist die schwerste Variante von sexueller Nötigung und Vergewaltigung.
Ferner kann nun von Delikten wie fahrlässiger sexueller Nötigung und fahrlässiger Vergewaltigung gesprochen werden. Der Verdächtige ist strafbar, wenn er fälschlicherweise davon ausging, dass die andere Person den sexuellen Kontakt wollte, obwohl es deutlich wahrnehmbare Signale gab, aus denen der Verdächtige hätte schließen müssen, dass dies nicht der Fall war.
Zu vielen Punkten der geänderten Gesetzgebung gibt es noch keine Rechtsprechung, weshalb man auf die Auslegung des Gesetzgebers angewiesen ist. Es ist daher von großer Bedeutung, dass ein Anwalt die umfassende Gesetzeshistorie gut kennt, damit Ihnen eine optimale Unterstützung geboten werden kann.
Dieses neue Gesetz gilt nicht rückwirkend. Straftaten, die vor dem 1. Juli 2024 begangen worden sein sollen, fallen also unter die alte Gesetzgebung, wodurch Zwang weiterhin eine Voraussetzung für die Strafbarkeit ist. In diesem Fall gilt auch das alte Höchststrafmaß.
Wann liegt eine vorsätzliche sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung vor?
Eine vorsätzliche sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung liegt vor, wenn der Verdächtige weiß, dass der Wille der anderen Person zur Vornahme sexueller Handlungen fehlt, oder wenn er die ernsthafte Möglichkeit in Kauf genommen hat, dass dieser Wille fehlte, und dennoch gehandelt hat. Wenn der Verdächtige bestreitet, von diesem fehlenden Willen gewusst zu haben, wird es für den Richter schwieriger, den Beweis für eine vorsätzliche Tat zu erbringen. Daher hat der Gesetzgeber bestimmte Prüfungsrahmen beschrieben, in denen dann auf Basis von Signalen oder Situationen dennoch auf Vorsatz geschlossen werden kann.
1. Verhalten der anderen Person
Die erste Situation bezieht sich auf das Verhalten der anderen Person. Wenn die andere Person deutliche verbale oder non-verbale Signale aussendet und der Verdächtige dennoch sexuelle Handlungen vornimmt, kann es laut Gesetzgeber nicht anders sein, als dass der Verdächtige wusste, dass der Wille bei der anderen Person fehlte. Bei solchen Signalen kann man an das Sagen von „nein“ oder „ich will das nicht“ denken, oder an Verhalten wie Weinen, Schreien und Wegdrücken. Aber auch ein passives Verhalten durch Stillhalten oder Erstarren kann als solches Verhalten gewertet werden.
2. Anwendung von Zwang
Die zweite Situation bezieht sich auf die Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohung durch den Verdächtigen, um zu sexuellen Handlungen zu gelangen. In diesem Fall kann es ebenfalls nicht anders sein, als dass der Verdächtige um den fehlenden Willen weiß, ihm dies aber egal ist.
3. Willensunfähigkeit
Die dritte Situation bezieht sich auf den Fall, in dem sich das Opfer in einem Zustand der Bewusstlosigkeit, des verminderten Bewusstseins oder der körperlichen Hilflosigkeit befindet, oder wenn das Opfer eine solche psychische Störung, psychogeriatrische Erkrankung oder geistige Behinderung hat, durch die das Opfer nicht (vollständig) in der Lage ist, einen Willen bezüglich der sexuellen Handlungen zu bilden oder zu äußern oder Widerstand dagegen zu leisten. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Wille in jedem Fall fehlt.
4. Überraschendes Handeln
Die vierte Situation bezieht sich auf überraschendes Handeln. Wenn der Verdächtige unvermittelt intime Körperteile des Opfers berührt, dann liegt im überraschenden Charakter bereits begründet, dass der Wille hierzu beim Opfer fehlt. Das gilt auch für das überraschende Eindringen beim Opfer.
5. Täuschung
Die fünfte Situation bezieht sich auf Täuschung. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann Täuschung als Fehlen des Willens beim Opfer angesehen werden. Die Täuschung muss dann von ausreichendem Gewicht sein und die falsche Darstellung der Tatsachen muss in direktem Zusammenhang mit der sexuellen Integrität des Opfers stehen. Dabei ist auf die Art der sexuellen Handlung und die Identität des Verdächtigen zu schauen. Wenn es lediglich um Randbedingungen oder Begleitumstände geht, kann nicht von einer Täuschung von ausreichendem Gewicht gesprochen werden. Der Gesetzgeber hat einige Beispiele genannt, die unter Täuschung fallen, wie etwa der Fall, in dem der Verdächtige sich als Lebenspartner des Opfers ausgibt oder wenn „Stealthing“ vorliegt (das heimliche Abstreifen oder Beschädigen eines Kondoms).
6. Ungleichwertiges Verhältnis
Die sechste – und letzte – Kategorie bezieht sich auf das Bestehen eines ungleichwertigen Verhältnisses. Es muss dann eine strafrechtlich relevante Ungleichwertigkeit vorliegen. Diese Ungleichwertigkeit führt dazu, dass die Willensfreiheit beeinflusst oder eingeschränkt wird. Man kann an ein rechtliches Autoritätsverhältnis oder ein professionelles Pflegeverhältnis denken. Im Prinzip wird davon ausgegangen, dass der Wille zur Vornahme sexueller Handlungen fehlt. Um von einer strafrechtlich relevanten Ungleichwertigkeit sprechen zu können, muss anhand von Faktoren auf die Umstände des Einzelfalls geschaut werden. Diese Faktoren sind die Art und das Maß der funktionalen Ungleichwertigkeit, das Maß der Entscheidungsbefugnis über das Funktionieren des Untergebenen und die mögliche Verknüpfung von Konsequenzen damit sowie das Maß und die Art und Weise, wie durch psychischen Druck oder andere Beeinflussung ein sexueller Kontakt zustande gekommen ist.
Was sind die Strafen für Sittlichkeitsdelikte?
Für viele Sittlichkeitsdelikte wird im Allgemeinen eine Freiheitsstrafe verhängt. Diese kann von Tagen und Wochen bis hin zu Monaten und Jahren variieren. Die Höchststrafen für sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unterscheiden sich je nach Altersgruppe des Opfers:

*** In diesen Fällen wird nicht zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist das Fehlen des Willens des Kindes keine Voraussetzung für die Strafbarkeit.
Das Gesetz kennt auch diverse strafverschärfende Umstände, durch die die Strafe um maximal drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht wird. So wirkt es beispielsweise strafverschärfend, wenn der Verdächtige die Tat gemeinsam mit einer anderen Person begangen hat oder wenn der Verdächtige die Begehung der Tat gewohnheitsmäßig betrieben hat. Ebenfalls strafverschärfend wirkt es, wenn eine familiäre Beziehung, eine Abhängigkeitsposition oder eine besonders schutzbedürftige Position des Opfers vorlag.
Ferner ist es möglich, einem Verdächtigen bei einer Verurteilung bestimmte Rechte und Berufe zu untersagen.
Was ist das Beweisminimum?
In den Niederlanden kennen wir im Strafrecht ein Beweisminimum. Dieses Beweisminimum besagt, dass eine Verurteilung auf mindestens zwei Beweismitteln basieren muss. In der Praxis zeigt sich, dass der Richter dieses Beweisminimum schnell erreicht sieht. In Sittlichkeitssachen erweist sich dies jedoch mitunter als schwierig. Kennzeichnend für Sittlichkeitssachen ist nämlich, dass meist nur zwei Personen beteiligt sind: der Verdächtige und die Anzeigestellerin. Andere Zeugen gibt es nicht. Das Beweisminimum besagt, dass eine Verurteilung nicht allein auf der Aussage eines Zeugen basieren kann. Lediglich die Anzeige der Anzeigestellerin reicht also nicht aus, um zu einer Verurteilung zu gelangen. Es ist ein Stützbeweis erforderlich. Die Anzeige muss nämlich in ausreichendem Maße durch andere Beweismittel gestützt werden. Was diese Stützung beinhaltet, ist in der Praxis schwer zu sagen. Jeder Fall wird unter seinen eigenen Umständen des Einzelfalls beurteilt.
Allgemeine Regeln lassen sich daher nur begrenzt aufstellen. Vorsichtig können einige Beispiele als Stützbeweis dienen. Denken Sie dabei an das Auffinden bestimmter Textnachrichten auf dem Telefon des Verdächtigen und/oder des Opfers, in denen über die sexuellen Handlungen gesprochen wird. Auch kann an die Aussage eines Zeugen über den kurz nach dem Ereignis festgestellten (emotionalen) Zustand der Anzeigestellerin gedacht werden, zum Beispiel wenn sie unter Schock stand oder traurig war. In bestimmten Fällen kann eine beobachtete Verhaltensänderung ebenfalls als Stützbeweis dienen, zum Beispiel wenn ein Elternteil eine Verhaltensänderung bei seinem Kind infolge eines Vorfalls bemerkt hat. Auch das Auffinden von Verletzungen oder forensischen Beweisen wie DNA kann als Stützbeweis dienen.
Wenn in einer Strafsache das Beweisminimum erfüllt ist, bedeutet das nicht, dass dies automatisch zu einer Verurteilung führt. Der Richter muss nämlich auch die Überzeugung haben, dass der Verdächtige die Tat begangen hat. In Bezug auf diese Überzeugung kommt dem Anwalt eine wichtige Rolle zu. Das kann die Beratung betreffen, die der Anwalt einem Verdächtigen gibt (Schweigen oder Aussagen?), aber auch den Ton, den Aufbau und den Inhalt des Plädoyers. Wie glaubwürdig und plausibel ist die Geschichte des Verdächtigen? Und wie (un)glaubwürdig und (un)plausibel ist die Geschichte der Anzeigestellerin? Spezialisierte Anwälte haben umfassende Erfahrung im Auftreten in Sittlichkeitssachen und wissen im Allgemeinen, wie Richter denken. Auch hinsichtlich der richterlichen Überzeugung kann in bestimmten Fällen also ein Freispruch erreichbar sein.
Warum ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten, wenn Sie eines Sittlichkeitsdelikts verdächtigt werden?
Eine Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsdelikts kann schwerwiegende Folgen für Ihr soziales und berufliches Leben haben. Sie riskieren nicht nur eine Freiheitsstrafe. Sie können auch auf große gesellschaftliche Ablehnung stoßen und Probleme beim Erhalt eines Führungszeugnisses (VOG) bekommen. Zudem erfordern Sittlichkeitsdelikte einen klaren, verantwortungsbewussten und rechtlich korrekten Ansatz. Bereits in der Vorphase müssen für das Endergebnis entscheidende Weichen gestellt werden. Es ist daher von großer Bedeutung, dass ein Verdächtiger so schnell wie möglich einen Anwalt hinzuzieht, der auf die Sittlichkeitsgesetzgebung spezialisiert ist. Nicht jeder Anwalt besitzt dieses Wissen. Die Anwälte von Weening Strafrechtanwälte verfügen über umfassende Kenntnisse der Gesetzgebung und Rechtsprechung rund um Sittlichkeitsdelikte. Zögern Sie daher nicht, wenn Sie oder jemand in Ihrem Umfeld mit einem Sittlichkeitsdelikt in Berührung gekommen ist, und nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit einem unserer Anwälte auf.



