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Kassation beim Obersten Gerichtshof

Weening Strafrechtadvocaten verfügt über spezialisierte Anwälte im Bereich Revision beim Obersten Gerichtshof. In dringenden Fällen sind unsere Anwälte 24 Stunden am Tag in den ganzen Niederlanden erreichbar.

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Was ist Revision?

Revision ist ein Verfahren beim Obersten Gerichtshof der Niederlande. Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gericht unseres Königreichs. Ihr Fall kommt dort erst an, nachdem Sie alle anderen Verfahren durchlaufen haben. Der Oberste Gerichtshof prüft in der Revision ausschließlich, ob Formfehler vorliegen und ob das Recht richtig angewendet wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Revision und Berufung?

Die Revision unterscheidet sich von der Behandlung in erster Instanz beim Amtsgericht und in der Berufung beim Oberlandesgericht. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht werden auch Tatsachengerichte genannt. Sie beurteilen die Tatsachen und prüfen, ob etwas geschehen ist oder nicht. Sie berücksichtigen dabei auch alle Umstände. Der Oberste Gerichtshof ist kein Tatsachengericht. Dies bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof Ihren Fall nicht erneut inhaltlich behandeln wird. Sie können beim Obersten Gerichtshof daher beispielsweise auch keine neuen Zeugen anhören oder neue Tatsachen anführen.

Wann können Sie in Revision gehen?

Wenn Sie in der Berufung wegen einer Straftat verurteilt wurden, können Sie Revision einlegen. Wenn Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wurden, können Sie auch Revision einlegen, es sei denn, Ihnen wurde für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von weniger als 250 € auferlegt. Schließlich werden im Gesetz eine große Anzahl von Verfügungen genannt, bei denen die Revision offensteht. Unser Revisionsanwalt kann Ihnen sagen, in welchen Fällen dies möglich ist.

Innerhalb welcher Frist müssen Sie Revision einlegen?

Wenn Sie mit einem Urteil des Oberlandesgerichts oder des Amtsgerichts nicht einverstanden sind, müssen Sie in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach diesem Urteil Revision einlegen. In einigen Fällen weicht die Frist, innerhalb derer Revision eingelegt werden muss, von der Frist von zwei Wochen ab. Unser Revisionsanwalt gibt Ihnen gerne weitere Informationen dazu.

Benötigen Sie einen Revisionsanwalt?

Sie können selbst Revision einlegen, wenn Sie mit einem Urteil des Oberlandesgerichts nicht einverstanden sind oder in bestimmten Fällen, wenn Sie mit einer Verfügung des Amtsgerichts nicht einverstanden sind. Um prozessieren zu können, gilt jedoch eine obligatorische Prozessvertretung. Das Prozessieren in der Revision erfordert fundierte Kenntnisse des Gesetzes und der Rechtsprechung sowie juristisch-technische Fähigkeiten. Es gibt nur wenige Anwälte, die auf Revisionsverfahren spezialisiert sind. Um zur Verbesserung der Qualität des Rechtsschutzes in Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof beizutragen, wurde 2010 die Vereinigung der Revisionsanwälte in Strafsachen (VCAS) gegründet. Unser Revisionsanwalt ist Mitglied dieser Vereinigung. Unser Revisionsanwalt hat zu zahlreichen Themen erfolgreich Revisionsschriften eingereicht.

Wie beginnt das Revisionsverfahren?

Nach Einlegung der Revision wird der Oberste Gerichtshof alle Unterlagen beim Amtsgericht oder Oberlandesgericht anfordern. Dies wird in der Praxis einige Monate dauern. Sobald der Oberste Gerichtshof diese Unterlagen erhalten hat, erhalten Sie ein Schreiben des Obersten Gerichtshofs: die sogenannte Ankündigung. 60 Tage nach Erhalt dieses Schreibens muss beim Obersten Gerichtshof eine Revisionsschrift eingereicht werden. Geschieht dies nicht, werden Sie in Ihrer Revision für unzulässig erklärt. Ihr Fall wird dann ohne jegliche Prüfung durch den Obersten Gerichtshof erledigt. In der Revisionsschrift wird der Anwalt die Einwände gegen die angefochtene Entscheidung weiter erläutern. Dabei sind Klagen über Vorsatz, Absicht, Mittäterschaft, das Nichtanhören von Zeugen und das unzureichende Begründen von Urteilen zu nennen. Unser Revisionsanwalt hat zu zahlreichen Themen erfolgreich Revisionsschriften eingereicht.

Nach Einreichung der Schrift gibt es zwei Möglichkeiten. Der Oberste Gerichtshof kann die Revision für unzulässig erklären oder der Oberste Gerichtshof kann das Verfahren fortsetzen.

In welchen Fällen wird Ihre Revision direkt für unzulässig erklärt?

Artikel 80a des Gesetzes über die gerichtliche Organisation gibt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, eine Revision ohne Begründung für unzulässig zu erklären. Der Oberste Gerichtshof kann dies tun, wenn die Klagen nicht zur Revision führen können, wenn die Partei, die die Revision einlegt, zu wenig Interesse hat oder wenn das Amtsgericht oder Oberlandesgericht auf der Grundlage früherer Urteile des Obersten Gerichtshofs richtig entschieden hat.

Beispiele für Fälle, die in der Revision für unzulässig erklärt werden, sind:

  • Der Antragsteller führt in seiner Revision keinen Grund an, der mit der Auslegung des Gesetzes oder der Prozessregeln zusammenhängt.
  • Der Antragsteller beschwert sich über eine Auslegung, zu der sich der Oberste Gerichtshof bereits geäußert hat.
  • Die Interessen sind zu gering, beispielsweise ein Fall mit einer geringen Geldbuße.
  • Das Oberlandesgericht hat das Urteil ausreichend und verständlich ausgelegt.
  • Im Revisionsantrag werden neue Tatsachen angeführt.

Wie verläuft das Verfahren weiter, wenn Ihre Revision für zulässig erklärt wird?

Die andere Option ist, dass der Generalanwalt, ein unabhängiger Berater beim Obersten Gerichtshof, ein Gutachten für den Obersten Gerichtshof schreibt. Dieses Gutachten wird Schlussantrag genannt und in diesem Schlussantrag berät der Generalanwalt den Obersten Gerichtshof. Oft wird dieser Beratung vom Obersten Gerichtshof gefolgt. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch nicht an die Beratung gebunden und kann auch anders entscheiden.

Was kann der Oberste Gerichtshof tun, wenn er von dem Schlussantrag abweicht?

Nach dem Schlussantrag folgt das Urteil des Obersten Gerichtshofs. Auch nach dem Schlussantrag kann der Oberste Gerichtshof die Revision für unzulässig erklären. Der Oberste Gerichtshof kann dies mit einer Standardbegründung tun, die in Artikel 81 des Gesetzes über die gerichtliche Organisation enthalten ist. Diese Standardbegründung besagt, dass die Klagen in dem betreffenden Fall nicht zur Revision führen können und dass der Oberste Gerichtshof diese Feststellung nicht anders begründen muss, als dass keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die für die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung von Bedeutung sind. Der Oberste Gerichtshof kann die Revision auch verwerfen und eine Erläuterung geben, warum das, was in der Revision vorgebracht wurde, verworfen werden muss.

Was kann der Oberste Gerichtshof tun, wenn er (teilweise) mit der Schrift des Anwalts einverstanden ist?

Der Ansatz des Revisionsverfahrens ist, dass der Oberste Gerichtshof das frühere Urteil aufhebt. In bestimmten Fällen kann der Oberste Gerichtshof die Sache dann selbst erledigen. In den meisten Fällen wird der Oberste Gerichtshof die Sache jedoch (zurück) an das Oberlandesgericht verweisen. Das Oberlandesgericht muss dann unter Berücksichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs die Sache erneut prüfen und beurteilen.

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