Wer entscheidet über den Ort Ihrer Inhaftierung?
Der Minister für Sicherheit und Justiz bestimmt, wo Gefangene untergebracht werden. Der Minister trifft diese Entscheidungen nicht selbst, sondern hat hierfür Auswahlbeamte ernannt. Der Auswahlbeamte entscheidet über Ihre Platzierung und Verlegung von und zu einer PI (Justizvollzugsanstalt), aber auch über Ihre Vollzugsplanung.
Können Sie den Auswahlbeamten selbst um (Ver-)Platzierung bitten?
Als Gefangener haben Sie das Recht, den Auswahlbeamten zu bitten, in eine andere PI oder Abteilung verlegt zu werden. Das Gesetz schreibt vor, dass dieser Antrag „begründet“ sein muss. Dies bedeutet, dass Sie gut begründen können müssen, warum Sie verlegt werden müssen. Wenn Ihr Antrag auf (Ver-)Platzierung vom Auswahlbeamten abgelehnt wird, können Sie gegen diese Entscheidung direkt Berufung beim RSJ einlegen.
Können Sie gegen eine erzwungene (Ver-)Platzierung durch den Auswahlbeamten Einspruch oder Berufung einlegen?
Es ist möglich, dass Sie nicht selbst um (Ver-)Platzierung gebeten haben, sondern der Auswahlbeamte aus eigener Initiative entscheidet, dass Sie verlegt werden. Wenn Sie mit dieser Entscheidung zur (Ver-)Platzierung nicht einverstanden sind, haben Sie sieben Tage Zeit, um rechtliche Schritte dagegen einzuleiten. Welches Verfahren Sie befolgen müssen, hängt von der Frage ab, ob Sie vor dieser Entscheidung zu der Absicht der (Ver-)Platzierung „angehört“ wurden. Wenn Sie vorher Ihre Meinung äußern durften, der Auswahlbeamte aber Ihre Einwände nicht berücksichtigt hat, können Sie direkt Berufung beim RSJ einlegen. Wenn Sie nicht zu der Absicht der (Ver-)Platzierung gehört wurden, müssen Sie zunächst einen Einspruch beim Auswahlbeamten einlegen. Der Auswahlbeamte trifft dann eine neue Entscheidung. Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne bei der Erstellung eines stichhaltigen Einspruchs oder einer Berufungsschrift.
Können Sie gegen die Entscheidung des Auswahlbeamten über Ihren Einspruch zur (Ver-)Platzierung Berufung einlegen?
Wenn Ihr Einspruch zur (Ver-)Platzierung nicht zum gewünschten Ergebnis führt, können Sie gegen die Entscheidung des Auswahlbeamten Berufung beim RSJ einlegen. Hierfür haben Sie sieben Tage Zeit. Dies bedeutet, dass Sie nach Erhalt einer Entscheidung des Auswahlbeamten über Ihren Einspruch zur (Ver-)Platzierung schnell handeln müssen. Wenn Ihr Einspruch zu spät eingereicht wird, werden Sie fast immer für unzulässig erklärt. Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung Ihres Einspruchs? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf, unsere Anwälte helfen Ihnen gerne.
Warum ist es ratsam, bei einer Entscheidung über (Ver-)Platzierung einen Anwalt einzuschalten?
Wenn Sie mit einer Entscheidung zur (Ver-)Platzierung nicht einverstanden sind, können Sie diese Entscheidung in einem Einspruchs- oder Berufungsverfahren anfechten. Sie müssen in diesen Verfahren verschiedene gesetzliche Anforderungen berücksichtigen. Sie müssen nicht nur auf die gesetzliche Einspruchs- und Berufungsfrist von sieben Tagen achten. Sie müssen auch gründlich begründen, warum Sie mit der Entscheidung zur (Ver-)Platzierung nicht einverstanden sind. Sie tun daher gut daran, Kontakt mit unseren Spezialisten aufzunehmen. Ein erfahrener Strafverteidiger weiß, welche juristischen Argumente für ein positives Ergebnis in Ihrem Strafvollzugsverfahren ausschlaggebend sein können. Sie können jederzeit unverbindlich Kontakt aufnehmen.