Wann kann bei einem Verurteilten DNA entnommen werden?
Die Entnahme von DNA-Zellmaterial nach einer strafrechtlichen Verurteilung ist im Gesetz über DNA-Untersuchungen bei Verurteilten geregelt. Dieses Gesetz bestimmt, dass DNA-Material von Personen entnommen werden kann, die wegen bestimmter Straftaten zu einer Strafe oder Maßnahme verurteilt wurden. Wenn Sie in einem Strafverfahren freigesprochen oder ohne Verhängung einer Maßnahme von jeglicher Strafverfolgung entbunden wurden, kann also kein DNA-Material entnommen werden. Ebenso wenig kann eine DNA-Entnahme erfolgen, wenn Ihnen lediglich eine Geldstrafe auferlegt wurde. Wenn Sie zu einer gemeinnützigen Arbeit verurteilt wurden, ist die Entnahme von DNA jedoch möglich. Auch wenn Ihnen die gemeinnützige Arbeit durch eine Strafverfügung der Staatsanwaltschaft auferlegt wurde. Dies ist wiederum nicht der Fall, wenn Sie nach einer Einigung mit der Staatsanwaltschaft eine gemeinnützige Arbeit leisten müssen. Schließlich kann eine DNA-Entnahme auch bei Minderjährigen erfolgen.
Für welche strafbaren Handlungen gilt das Gesetz über DNA-Untersuchungen bei Verurteilten?
Die nächste Frage ist, bei welchen Straftaten die Entnahme von DNA-Material nach der Verurteilung möglich ist. Grundsätzlich muss es sich um Straftaten handeln, die nach dem Gesetz mit einer Höchstfreiheitsstrafe von vier Jahren oder mehr geahndet werden. Es geht also nicht um die Strafe, die Ihnen tatsächlich auferlegt wurde, sondern um die Höchststrafe, die Sie nach dem Gesetz hätten erhalten können. Darüber hinaus werden im Gesetz eine Reihe von Straftaten genannt, die mit einer Höchststrafe von weniger als vier Jahren Gefängnis geahndet werden, bei denen die Entnahme von DNA-Material dennoch möglich ist. Dies betrifft beispielsweise Sachbeschädigung, Bedrohung, Geldwäsche und den Anbau von Hanf. Auch bei bestimmten weniger schweren Straftaten kann also DNA-Zellmaterial entnommen werden.
Müssen Sie in den zuvor genannten Fällen immer DNA abgeben?
Wenn die zuvor genannten Bedingungen erfüllt sind, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, die Anordnung zur DNA-Entnahme bei Ihnen zu erteilen. Dieser Grundsatz kennt nur zwei Ausnahmen. Erstens müssen Sie kein DNA-Material abgeben, wenn Ihr DNA-Profil bereits in der DNA-Datenbank bekannt ist. Zweitens ist die Entnahme von DNA nicht erforderlich, wenn es nicht wahrscheinlich ist, dass Ihr DNA-Profil bei der Aufklärung anderer Straftaten von Bedeutung sein kann. Dabei werden die von Ihnen begangene Straftat und die Umstände, unter denen Sie sie begangen haben, berücksichtigt. Es liegt beispielsweise nicht nahe, DNA-Material zu entnehmen, wenn Sie sich wirtschaftlicher Delikte schuldig gemacht haben, da diese Taten nicht anhand von DNA-Material aufgeklärt werden können.
Müssen Sie auch DNA abgeben, wenn Sie Berufung einlegen?
Die Frage, ob Sie gegen Ihr Urteil Berufung eingelegt haben, ist für die DNA-Entnahme nicht relevant. Auch wenn die Berufung in Ihrem Fall noch läuft, kann Ihnen DNA-Material entnommen werden.
Sind Sie verpflichtet, an der Entnahme von DNA-Material mitzuwirken?
Wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Entnahme von DNA erfüllt sind, wird sie die Anordnung zur Abgabe von DNA-Material erteilen. Leider können Sie nicht wählen, ob Sie daran nicht mitwirken. Sie sind also verpflichtet, Ihr DNA-Zellmaterial abzugeben. Wenn Sie dieser Anordnung nicht Folge leisten, können Sie festgenommen werden. Auch die DNA-Entnahme kann unter Zwang erfolgen. Es kann dann eine eingreifendere Methode der DNA-Entnahme gewählt werden, als wenn Sie freiwillig Zellmaterial abgeben.
Wie läuft die DNA-Entnahme ab?
Wenn Sie nach Ihrer Verurteilung DNA abgeben müssen, werden Sie von der Staatsanwaltschaft schriftlich darüber informiert. Inhaftierte können DNA im Gefängnis abgeben. Wenn Sie nicht inhaftiert sind, erhalten Sie eine Einladung, auf der Polizeiwache zu erscheinen.
Die Entnahme von DNA erfolgt vorzugsweise durch die Entnahme von Wangenschleimhaut mit einem Wattestäbchen. Wenn die Entnahme von Wangenschleimhaut aus medizinischen Gründen kein geeignetes Zellmaterial liefern kann, wird Blut oder Haare entnommen. Diese Methoden werden oft auch angewendet, wenn Sie sich weigern, an der Entnahme mitzuwirken. Die Entnahme von Wangenschleimhaut ist unter Zwang nämlich nicht gut möglich.
In den meisten Fällen wird die DNA von einem Polizeibeamten entnommen. Sie haben jedoch das Recht, das Zellmaterial von einem Arzt oder Krankenpfleger entnehmen zu lassen. Wenn Sie dies beantragen, kann dies nicht verweigert werden.
Was geschieht nach der Entnahme mit Ihrem DNA-Material?
Anhand des DNA-Materials, das Ihnen entnommen wird, wird ein DNA-Profil erstellt. Dieses Profil wird in der DNA-Datenbank verarbeitet. Diese DNA-Datenbank wird bei der Aufklärung von Straftaten herangezogen. Wenn an einem Tatort DNA-Material gefunden wird, wird geprüft, ob es eine Übereinstimmung mit einem DNA-Profil gibt, das in der DNA-Datenbank verarbeitet wurde.
Das in der Datenbank gespeicherte DNA-Profil wird nach Ablauf einer bestimmten Frist vernichtet. Die genaue Dauer dieser Frist hängt von der Straftat ab, für die Sie verurteilt wurden, der Strafe, die Sie erhalten haben, und Ihrem Strafregister. Wenn Sie eine Tat begangen haben, auf die eine Höchststrafe von sechs Jahren oder mehr steht, wird das DNA-Profil nach dreißig Jahren vernichtet. In allen anderen Fällen wird das DNA-Profil maximal zwanzig Jahre aufbewahrt. Wenn Sie im Berufungsverfahren freigesprochen werden, muss das DNA-Profil unverzüglich vernichtet werden.
Was können Sie gegen die Entnahme von DNA tun?
Obwohl Sie nicht verhindern können, dass Sie DNA abgeben müssen, können Sie innerhalb von vierzehn Tagen nach der DNA-Entnahme Einspruch gegen die Aufnahme des DNA-Profils in die DNA-Datenbank einlegen. Der Einspruch muss bei dem Gericht eingelegt werden, das Sie in erster Instanz verurteilt hat. Wenn dieser Einspruch erfolgreich ist, muss das entnommene DNA-Material dennoch vernichtet werden.
Warum ist es ratsam, bei einem Einspruchsverfahren einen Anwalt einzuschalten?
Es ist ratsam, einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten, wenn Sie Einspruch gegen die Aufnahme Ihres DNA-Profils in die DNA-Datenbank einlegen möchten. Ein Anwalt kann nämlich für Sie beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Entnahme von DNA erfüllt sind. Wenn das Gericht Ihrem Einspruch nicht stattgibt, ist dagegen keine Berufung möglich. Es ist also wichtig, dass Sie die Chance, die Sie haben, gut nutzen.
Aus einer Untersuchung des Generalstaatsanwalts beim Obersten Gerichtshof geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft in der Praxis in mehr Fällen die Anordnung zur DNA-Entnahme erteilt, als der Gesetzgeber beabsichtigt hat. Pro Jahr werden 22.000 bis 25.000 Anordnungen zur DNA-Entnahme erteilt. Dabei handelt es sich oft auch um Taten, die nicht durch DNA-Untersuchungen aufgeklärt werden können. Dies entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes. In diesen Fällen wird ein ungerechtfertigter Eingriff in die Privatsphäre vorgenommen. Es ist ratsam, von einem Anwalt beurteilen zu lassen, ob dies auch bei Ihnen der Fall ist.