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Untersuchungshaft

Weening Strafrechtadvocaten verfügt über spezialisierte Anwälte im Bereich Untersuchungshaft. In dringenden Fällen sind unsere Anwälte 24 Stunden am Tag in den gesamten Niederlanden erreichbar.
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Was ist Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft ist der Zeitraum, in dem ein Verdächtiger festgehalten wird, bevor sein Fall von einem Richter beurteilt wurde.

Die Untersuchungshaft besteht aus verschiedenen Phasen, in denen jeweils geprüft werden muss, ob ein hinreichender Verdacht und Gründe bestehen, um einen Verdächtigen länger festzuhalten. In jeder Phase der Untersuchungshaft erfolgt die Prüfung durch eine andere Person/Institution, und es gelten andere Anforderungen für die Anwendung der Untersuchungshaft.

Die Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft werden immer strenger, je länger man sich in Untersuchungshaft befindet, und auch die Person/Institution, die die Untersuchungshaft prüft, wird immer gewichtiger.

Welche Formen der Untersuchungshaft gibt es?

Bevor von Untersuchungshaft die Rede sein kann, muss ein Verdächtiger zunächst festgenommen werden. Jeder Ermittlungsbeamte kann einen Verdächtigen festnehmen.

Die Untersuchungshaft beginnt mit dem Festhalten zur Untersuchung, bis vor kurzem war dies das Festhalten zur Vernehmung. Diese Phase dauert maximal 6 Stunden für eine Tat, für die keine Untersuchungshaft (dies bedeutet, dass es sich um einen Fall von Untersuchungshaft handeln muss: hierzu finden Sie mehr unter der folgenden Überschrift) zulässig ist, und 9 Stunden für eine Tat, für die Untersuchungshaft zulässig ist. Die Stunden zwischen 0:00 und 9:00 Uhr zählen für den Zeitraum von 9 bzw. 6 Stunden nicht mit. Das Festhalten zur Untersuchung kann von dem (Hilfs-) Staatsanwalt angeordnet werden.

Nach dem Festhalten zur Untersuchung kann der Staatsanwalt anordnen, dass der Verdächtige in Gewahrsam genommen wird. Die Dauer der Ingewahrsamnahme beträgt 3 Tage und kann im äußersten Notfall um 3 Tage verlängert werden. Im Namen des Staatsanwalts kann auch der Hilfsstaatsanwalt die Anordnung zur Ingewahrsamnahme oder deren Verlängerung unterzeichnen.

Innerhalb von 3 Tagen und 18 Stunden nach der Festnahme muss ein Verdächtiger einem Richter zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme vorgeführt werden. Diese Rechtmäßigkeitsprüfung findet beim Ermittlungsrichter statt.

Die Ingewahrsamnahme kann nur für eine Tat erfolgen, für die Untersuchungshaft zulässig ist. Dazu im Folgenden mehr.

Nach der Ingewahrsamnahme kann die Untersuchungshaft auf Antrag des Staatsanwalts vom Ermittlungsrichter um 14 Tage verlängert werden. Diese Phase wird Haftprüfung genannt und ist gleichzeitig die erste Phase der Untersuchungshaft.

Die letzte Phase der Untersuchungshaft ist die Haft. Diese wird auf Antrag des Staatsanwalts von der Strafkammer beim Gericht angeordnet und dauert maximal 90 Tage. Diese Frist ist jedoch nicht festgelegt, und wenn das Gericht die Untersuchungshaft früher als innerhalb von 90 Tagen prüfen will, kann es die Haft für eine kürzere Frist anordnen. Neben der Haft kann die Strafkammer auch – wenn sich ein Verdächtiger auf freiem Fuß befindet – die Verhaftung eines Verdächtigen anordnen. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn ein Verdächtiger noch nie inhaftiert war oder wenn ein Verdächtiger zu einem früheren Zeitpunkt freigelassen wurde und die Strafkammer der Ansicht ist, dass der Verdächtige doch wieder inhaftiert werden muss. Für die Verhaftung gilt wie für die Haft, dass diese für eine Frist von maximal 90 Tagen angeordnet werden kann, und auch diese Frist kann vom Gericht verkürzt werden.

Insgesamt darf ein Verdächtiger also 18 Stunden + 3 Tage + (bei Verlängerung der Ingewahrsamnahme +3 Tage) + 14 Tage + 90 Tage = 107 (oder 110) Tage und 18 Stunden in Untersuchungshaft bleiben. Wenn das Strafverfahren danach noch immer nicht für eine inhaltliche Behandlung bereit ist, wird eine Pro-forma-Sitzung geplant. Während der Pro-forma-Sitzung entscheidet das Gericht erneut über die Fortsetzung der Dauer der Untersuchungshaft.

Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Untersuchungshaft?

Dies ist je nach Form der Untersuchungshaft unterschiedlich. Pro Form wird im Folgenden erläutert, was die Voraussetzungen und die Gründe für die Anwendung einer bestimmten Form sind.

Für die Festnahme muss ein Verdächtiger vorliegen. Dies bedeutet, dass ein hinreichender Verdacht bestehen muss, dass jemand eine Straftat begangen hat.

Das Festhalten zur Untersuchung wird in Bezug auf einen Verdächtigen angeordnet, wenn Maßnahmen im Interesse der Untersuchung erforderlich sind. Darüber hinaus kann das Festhalten zur Untersuchung verwendet werden, um zu vernehmen, die Vernehmung vorzubereiten, den Verdächtigen zu identifizieren und um Mitteilungen in Person zuzustellen.

Die Ingewahrsamnahme erfolgt im Interesse der Untersuchung gegen einen Verdächtigen. Sie kann auch zur persönlichen Zustellung von Schriftstücken an den Verdächtigen über das Strafverfahren erfolgen. Darüber hinaus kann die Ingewahrsamnahme erfolgen, um die Möglichkeiten und die Wünschbarkeit einer Anordnung zur Untersuchungshaft zu prüfen bzw. zu erteilen.

Nach der Ingewahrsamnahme gelten für die Fortdauer der Untersuchungshaft die Voraussetzungen der Untersuchungshaft. Hierfür muss ein Grund und ein Fall vorliegen. Neben einem Fall und einem Grund muss auch ein stärkerer Verdacht gegen den Verdächtigen bestehen als ein hinreichender Verdacht, dass er eine Straftat begangen hat. Dieser stärkere Verdacht wird „dringende Gründe“ genannt.

Die Fälle der Untersuchungshaft sind zunächst deshalb von Bedeutung, weil, wie bereits erwähnt, auch ein Fall der Untersuchungshaft vorliegen muss, bevor ein Verdächtiger in Gewahrsam genommen werden kann.

Ein Fall der Untersuchungshaft liegt in jedem Fall vor, wenn auf die Tat, auf die sich der Verdacht bezieht, nach der gesetzlichen Umschreibung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren oder mehr verhängt ist. Darüber hinaus nennt das Gesetz noch eine Reihe anderer spezifischer Taten. Auch kann Untersuchungshaft angewendet werden, wenn der Verdächtige keinen festen Wohn- oder Aufenthaltsort in den Niederlanden hat und eine Tat begangen hat, auf die Freiheitsstrafe steht.

Neben einem Fall der Untersuchungshaft muss es auch (mindestens) einen Grund geben, um Untersuchungshaft anzuwenden. Mögliche Gründe sind:

  • Fluchtgefahr;
  • Es handelt sich um eine Tat, auf die eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren oder mehr verhängt ist, und es würde möglicherweise zu gesellschaftlicher Unruhe führen, wenn der Verdächtige in Freiheit gelassen würde (erschütterte Rechtsordnung);
  • Gefahr der Wiederholung einer Tat, auf die 6 Jahre oder mehr Höchststrafe stehen, oder einer Tat, durch die die Gesundheit oder Sicherheit gefährdet werden kann oder allgemeine Gefahr für Güter entstehen kann (Wiederholungsrisiko);
  • Eine frühere Verurteilung von weniger als 5 Jahren für Bedrohung, Misshandlung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Zerstörung oder Hehlerei;
  • Ermittlungen, die die Polizei noch durchführen muss, die möglicherweise bei Freilassung des Verdächtigen vereitelt oder behindert werden könnten.

Bei Untersuchungshaft gilt auch das Antizipationsgebot. Dies bedeutet, dass eine Anordnung zur Untersuchungshaft in jedem Fall nicht erlassen wird, wenn ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass dem Verdächtigen keine unbedingte Freiheitsstrafe oder keine freiheitsentziehende Maßnahme auferlegt wird. Auch wenn die zu erwartende Strafe oder Maßnahme geringer ist als die Dauer der Anordnung zur Untersuchungshaft, wird diese Anordnung nicht erlassen.

Wo wird Untersuchungshaft verbracht?

In den ersten Phasen, bis zur Haftprüfung, wird ein Verdächtiger auf einer Polizeiwache eingeschlossen. Ab der Haftprüfung verbringt ein Verdächtiger seine Untersuchungshaft in einem Untersuchungsgefängnis.

Welche Beschränkungen können einem Verdächtigen während der Untersuchungshaft auferlegt werden?

Während der Untersuchungshaft darf ein Verdächtiger grundsätzlich Kontakt zur Außenwelt haben. Im Interesse der Untersuchung kann jedoch bestimmt werden, dass einem Verdächtigen während der Untersuchungshaft Beschränkungen auferlegt werden. Dabei kann an Beschränkungen in Bezug auf den Empfang von Besuch, Telefonverkehr und Briefwechsel gedacht werden. Auch kommt es vor, dass ein Verdächtiger keine Zeitungen lesen oder fernsehen darf. Ein Verdächtiger darf jedoch immer Kontakt zu seinem Anwalt haben.

Was kann ein Anwalt während der Untersuchungshaft bewirken?

Es ist von größter Bedeutung, sofort einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten, wenn Sie (oder ein Angehöriger) in Untersuchungshaft genommen werden. In dem Moment, in dem Sie festgenommen werden, müssen Sie sofort nach einem spezialisierten Strafverteidiger fragen. Insbesondere in dieser ersten Phase ist es von größter Bedeutung, dass Sie während der polizeilichen Vernehmung von einem Anwalt beraten und unterstützt werden.

Sie können in dem Moment, in dem Sie festgenommen werden, 24 Stunden am Tag unter 088-9336464 anrufen. Sie können auch den Namen eines unserer Anwälte als bevorzugten Anwalt angeben, wenn Sie von der Polizei gefragt werden, welchen Anwalt sie für Sie einschalten sollen. Damit sind in der Regel keine Kosten verbunden, und unser Rat ist immer: Strafsache? Nehmen Sie keinen Anwalt, nehmen Sie einen Strafverteidiger!

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