Artikel 1. Begriffsbestimmungen
In dieser Kanzlei-Beschwerdeordnung wird verstanden unter:
- Beschwerde: jede schriftliche Äußerung der Unzufriedenheit des Mandanten oder in dessen Namen gegenüber dem Anwalt oder den unter dessen Verantwortung tätigen Personen über das Zustandekommen und die Ausführung eines Auftragsvertrags, die Qualität der Dienstleistung oder die Höhe der Rechnung, die keine Beschwerde im Sinne von Paragraph 4 des Anwaltsgesetzes ist;
- Beschwerdeführer: der Mandant oder dessen Vertreter, der eine Beschwerde bekannt macht;
- Beschwerdesachbearbeiter: der Anwalt, der mit der Bearbeitung der Beschwerde betraut ist;
- Beschwerdeverfahren: das in der Kanzlei angewandte Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.
- Beschwerdeordnung: dieses Dokument, das die schriftliche Wiedergabe des in der Kanzlei angewandten Beschwerdeverfahrens darstellt.
- Beschwerderegistrierungsformular: ein intern zu verwendendes Formular zur Durchführung des in der Beschwerdeordnung festgelegten Verfahrens
Artikel 2. Anwendungsbereich
- Diese Kanzlei-Beschwerdeordnung gilt für jeden Auftragsvertrag zwischen Weening Strafrechtadvocaten B.V. und dem Mandanten.
- Jeder Anwalt von Weening Strafrechtadvocaten B.V. trägt Sorge für die Beschwerdebearbeitung gemäß der Kanzlei-Beschwerdeordnung.
Artikel 3. Zielsetzungen
Diese Kanzlei-Beschwerdeordnung hat zum Ziel:
- Die Festlegung eines Verfahrens, um Beschwerden von Mandanten innerhalb einer angemessenen Frist auf konstruktive Weise zu bearbeiten;
- Die Festlegung eines Verfahrens, um die Ursachen von Beschwerden von Mandanten festzustellen;
- Erhaltung und Verbesserung bestehender Beziehungen durch eine gute Beschwerdebehandlung;
- Mitarbeiter in mandantenorientierter Reaktion auf Beschwerden zu schulen;
- Verbesserung der Qualität der Dienstleistung mit Hilfe von Beschwerdebehandlung und Beschwerdeanalyse.
Artikel 4. Information bei Beginn der Dienstleistung
- Diese Kanzlei-Beschwerdeordnung ist öffentlich gemacht worden. Der Anwalt weist den Mandanten vor dem Eingehen des Auftragsvertrags darauf hin, dass die Kanzlei eine Kanzlei-Beschwerdeordnung anwendet und dass diese auf die Dienstleistung Anwendung findet.
- Weening Strafrechtadvocaten B.V. hat über die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, bei welcher unabhängigen Partei oder Instanz eine Beschwerde, die nach Behandlung nicht gelöst ist, zur Erwirkung einer bindenden Entscheidung vorgelegt werden kann, und hat dies bei der Auftragsbestätigung bekannt gemacht.
- Beschwerden im Sinne von Artikel 1 dieser Kanzlei-Beschwerdeordnung, die nach Behandlung nicht gelöst sind, werden dem Gericht Limburg, Standort Maastricht, vorgelegt, vorbehaltlich zwingender Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeit.
- Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass ein Anwalt von Weening Strafrechtadvocaten B.V. entgegen den für Anwälte geltenden Verhaltensregeln handelt oder gehandelt hat, dann kann der Beschwerdeführer, wenn das hiernach in Artikel 5 beschriebene Verfahren nicht zu einer Lösung führt, die Beschwerde bei dem zuständigen Dekan der Anwaltskammer einreichen.
Artikel 5. Internes Beschwerdeverfahren
- Wenn ein Mandant die Kanzlei mit einer Beschwerde kontaktiert, dann wird die Beschwerde weitergeleitet an mw. mr. F.A.G.M. Landerloo , die damit als Beschwerdesachbearbeiter auftritt.
- Der Beschwerdesachbearbeiter setzt denjenigen, über den beschwert wird, von der Einreichung der Beschwerde in Kenntnis und gibt dem Beschwerdeführer und demjenigen, über den beschwert wird, die Gelegenheit, eine Erläuterung zu der Beschwerde zu geben.
- Derjenige, über den beschwert wird, versucht zusammen mit dem Mandanten zu einer Lösung zu kommen, gegebenenfalls nach Zwischenkunft des Beschwerdesachbearbeiters.
- Der Beschwerdesachbearbeiter bearbeitet die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Beschwerde oder teilt dem Beschwerdeführer unter Angabe von Gründen die Abweichung von dieser Frist mit, unter Angabe der Frist, innerhalb derer ein Urteil über die Beschwerde gefällt wird.
- Der Beschwerdesachbearbeiter setzt den Beschwerdeführer und denjenigen, über den beschwert wird, schriftlich von dem Urteil über die Begründetheit der Beschwerde in Kenntnis, gegebenenfalls begleitet von Empfehlungen.
- Wenn die Beschwerde zur Zufriedenheit bearbeitet wurde, unterzeichnen der Beschwerdeführer, der Beschwerdesachbearbeiter und derjenige, über den beschwert wurde, das Urteil über die Begründetheit der Beschwerde.
Artikel 6. Geheimhaltung und kostenlose Beschwerdebehandlung
- Der Beschwerdesachbearbeiter und derjenige, über den beschwert wird, wahren bei der Beschwerdebehandlung die Geheimhaltung.
- Der Beschwerdeführer ist keine Vergütung für die Kosten der Behandlung der Beschwerde schuldig.
Artikel 7. Verantwortlichkeiten
- Der betroffene Anwalt und danach der Beschwerdesachbearbeiter ist für die rechtzeitige Bearbeitung der Beschwerde verantwortlich.
- Derjenige, über den beschwert wird, hält den Beschwerdesachbearbeiter über eventuellen Kontakt und eine mögliche Lösung auf dem Laufenden.
- Der Beschwerdesachbearbeiter ist für eine vollständige Ausfüllung des Beschwerderegistrierungsformulars verantwortlich.
- Der Beschwerdesachbearbeiter hält den Beschwerdeführer über die Bearbeitung der Beschwerde auf dem Laufenden.
- Der Beschwerdesachbearbeiter sorgt für eine Reaktion an den Beschwerdeführer.
- Der Beschwerdesachbearbeiter führt die Beschwerdeakte.
Artikel 8. Beschwerderegistrierung
- Alle Beschwerden werden gemäß dem Beschwerderegistrierungsformular registriert
- Der Beschwerdesachbearbeiter registriert und klassifiziert die Beschwerde
- Die Beschwerde wird klassifiziert:
- nach Art der Einreichung als:
- mündlich;
- schriftlich.
- nach Art der Beschwerde gemäß den untenstehenden Kategorien:
- Beschwerden über die Arbeitsweise von/Behandlung durch den Anwalt
- Beschwerden über juristisch-inhaltliche Aspekte der Dienstleistung
- Beschwerden über finanzielle Aspekte der Dienstleistung
- Beschwerden über die Kanzleiführung im Allgemeinen
- nach Art der Einreichung als:
- Eine Beschwerde kann in mehrere Klassen eingeteilt werden.
- Wenn die Beschwerde zur Zufriedenheit bearbeitet wurde, unterzeichnen der betroffene Anwalt und der Beschwerdesachbearbeiter das Beschwerderegistrierungsformular.
- Der Beschwerdesachbearbeiter erstattet periodisch mündlich Bericht über die Bearbeitung der Beschwerden und gibt Empfehlungen zur Vermeidung neuer Beschwerden sowie zur Verbesserung von Verfahren.
Artikel 9. Präventive Maßnahme
- Aufgrund der jährlichen Analyse des Beschwerdesachbearbeiters entscheidet die Kanzlei über die zu ergreifenden präventiven Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistung.
- Die zu ergreifenden Maßnahmen werden gemeinsam mit der Analyse in der Kanzleibesprechung präsentiert.