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Aktuelles Strafverfahren

Entscheidung über den Einspruch gemäß § 7 DNA-Testgesetz

GERICHTSHOF MAASTRICHT

Sektor Strafrecht

Nummer der Staatsanwaltschaft: 03/550823-09
Berufungsnummer: 10/468

Beschluss des Bezirksgerichts Maastricht, Einzelrichter in Strafsachen, über den Einspruch gemäß § 7 des Gesetzes über die DNA-Untersuchung von Verurteilten vom:

(Angeklagter), geboren in (Geburtsort) am (Geburtsdatum) 1995

(Beklagte) hat in dieser Rechtssache eine Zustellungsanschrift in Maastricht bei ihrem Anwalt Herrn S. Weening angegeben.

1. Der Verlauf des Verfahrens

Die Beschwerdeschrift ist am 21. Juli 2010 bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen. (Beklagter) wurde zur Anhörung am 5. November 2010 geladen. An diesem Tag hörte das Gericht den (Angeklagten), den Verteidiger des (Angeklagten), Herrn Weening, und den Staatsanwalt in der Kammer. Die Urteilsverkündung wurde für heute angesetzt.

2. Die Fakten

Mit Urteil vom 11. März 2010 wurde (der Angeklagte) vom Jugendgericht Maastricht wegen offener Gewalttätigkeit gegen Personen in Gesellschaft zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, hilfsweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe auf Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Maastricht wurde am 7. Juli 2010 Zellmaterial von (Angeklagte) entnommen, um ihr DNA-Profil in der nationalen DNA-Bank zu bestimmen und zu bearbeiten.

3. Der Inhalt des Einspruchs

Der Einspruch richtet sich gegen die Ermittlung und Verarbeitung des DNA-Profils (des Verdächtigen) in der nationalen DNA-Bank.

4. Die Bewertung

4.1. Das Gericht ist für den vorliegenden Antrag, der rechtzeitig eingereicht wurde, zuständig, da die Verurteilung von (Angeklagter), die zur Beschaffung von zellulärem Material führte, von diesem Gericht in erster Instanz vorgenommen wurde.

4.2. Der Anwalt beruft sich auf die Ausnahmeklausel in Artikel 2(1)(b) des
Gesetz über DNA-Tests bei verurteilten Personen, im Folgenden als Gesetz bezeichnet, und legt fest, dass die Bestimmung und
Verarbeitung des DNA-Profils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Straftat
begangen wurde, die geringe Strafe, die vom Kindergericht verhängt wurde und keine
Rückfallrisiko, steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Auf dieser Grundlage ist (die Beklagte) der Ansicht, dass ihrem Einspruch stattgegeben werden sollte und dass das Gericht anordnen sollte, dass ihr am 7. Juli 2010 gesammeltes zelluläres Material
zerstört.

4.3. Der Staatsanwalt äußerte sich zu der vorliegenden Beschwerde unter
schriftlich, dessen Inhalt dieser Entscheidung beigefügt ist und der wie folgt wiedergegeben wird
sollte als interkaliert betrachtet werden.

4.4.1. Gemäß Abschnitt 2 des Gesetzes wird einer verurteilten Person Zellmaterial entnommen und ihr DNA-Profil auf Anordnung des Staatsanwalts bei dem Gericht, das das Urteil in erster Instanz gefällt hat, bestimmt. Nach diesem Artikel ist es erforderlich, dass es sich um eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Strafprozessordnung handelt. Da (Angeklagter) wegen eines Verstoßes gegen § 141 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde und dieser Abschnitt des Gesetzes unter § 67(1)(a) der Strafprozessordnung fällt, kann davon ausgegangen werden, dass (Angeklagter) in den Anwendungsbereich von § 2 des Gesetzes fällt.

4.4.2. Es geht um die Frage, ob (der Beklagte) sich erfolgreich auf die Ausnahmeklausel von
Abschnitt 2 des Gesetzes heranziehen kann, nämlich ob es vernünftig ist, anzunehmen, dass die Bestimmung
und die Verarbeitung des DNA-Profils in Anbetracht der Art des Verbrechens oder der besonderen
die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, können nicht für die
die Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Verurteilung von Straftaten gegen das
Sträfling.

Nach der Gesetzgebungsgeschichte bezieht sich das Kriterium "Art des Verbrechens" auf Verbrechen, bei denen DNA-Tests nicht zur Aufdeckung beitragen können. Dies ist in diesem Fall nicht der Fall. Das Kriterium "besondere Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde" bezieht sich auf die Person des Verurteilten. Da (der Angeklagte) zuvor nicht mit der Polizei und/oder den Justizbehörden in Kontakt getreten ist, ist ein weiteres Eingreifen des Child Care and Protection Board nicht angezeigt, so der Bericht des Rates vom 14. Januar 2010, und (der Angeklagte) ist nach der nachgewiesenen Straftat nicht erneut mit der Polizei und/oder den Justizbehörden in Kontakt getreten, wobei das Gericht auch berücksichtigt hat, dass (der Angeklagte) bei der Anhörung angegeben hat, dass es in der Schule keine Probleme mehr gibt, was durch den Bericht des Stadtrats gestützt wird, der den einmaligen Charakter der Entgleisung (des Angeklagten) unterstreicht, ist das Gericht der Ansicht, dass in diesem Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Berufung auf die Ausnahmeklausel rechtfertigen.

4.4.3. Der Beschwerde sollte stattgegeben werden und das Gericht wird den Beamten der
die Justiz anzuweisen, dafür zu sorgen, dass das zelluläre Material des (Verdächtigen) unverzüglich vernichtet wird.

5. Entscheidung

Der Einspruch wird für begründet erklärt und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, für die sofortige Vernichtung des zellulären Materials (des Angeklagten) zu sorgen.

Diese Entscheidung wurde von Richter R.P.J. Quaedackers in Anwesenheit von Kanzler L. Berkers in öffentlicher Sitzung am 19. November 2010 verkündet.

Der/die Angeklagte(n) in diesem Fall wird/werden unterstützt von:

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