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Übergabe an Belgien erlaubt (Rechtspraak.nl)

AMSTERDAMER HOF
KAMMER FÜR INTERNATIONALE RECHTSHILFE

Staatsanwaltschaftsnummer: 13/751484-19

RC-Nummer: 19/3502

Datum der Entscheidung: 15. August 2019

AUSFÜHRUNG

Über den Antrag gemäß § 23 Übergabegesetz (OLW), den der Staatsanwalt bei diesem Gericht eingereicht hat. Dieser Antrag ist auf den 5. Juni 2019 datiert und betrifft u.a. die Prüfung eines Europäischen Haftbefehls (EAW).

Dieser Haftbefehl wurde am 22. Mai 2019 vom Ermittlungsrichter des französischsprachigen Gerichts erster Instanz in Brüssel (Belgien) ausgestellt und zielt auf die Festnahme und Übergabe von:

[Person behauptet]

geboren in [Geburtsort] (Albanien) am [Datum der Geburt],

ohne ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in den Niederlanden,

in dem [Ort der Inhaftierung] festgehalten,

im Folgenden als die beanspruchte Person bezeichnet.
1 Prozess

Die Klage wurde in der öffentlichen Anhörung vom 1. August 2019 verhandelt. Die Anhörung fand in Anwesenheit des Staatsanwalts Herrn U.E.A. Weitzel statt. Die beschwerte Person verzichtete schriftlich auf ihr Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein, und wurde von ihrem Bevollmächtigten, Herrn W.E.R. Geurts, Rechtsanwalt in Maastricht, vertreten.

Bei der Anhörung reflektierte der Anwalt über das Urteil des Gerichts.

Das Gericht verlängerte die Frist, innerhalb derer es nach § 22 Abs. 1 OLW entscheiden muss, um 30 Tage, weil es diese Verlängerung benötigt, um über die beantragte Übergabe zu entscheiden.

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