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Kennen Sie Ihre Rechte! Eine Sitzung in der Corona-Zeit?

Während ich diese Kolumne schreibe, befindet sich das Land wegen des Ausbruchs des Coronavirus in Aufruhr. Das zeigt sich auch in den Gefängnissen und Gerichten. Lizenzen wurden widerrufen, Selbstmelder müssen sich vorerst nicht zur Verbüßung von Haftstrafen melden und Besuche wurden verschoben. Auch im Gerichte und Gerichte sind die Konsequenzen offensichtlich. Die Justiz hat beschlossen, dass alle nicht dringenden Fälle aufgeschoben werden. Im Strafrecht werden nur noch Fälle verhandelt, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet. In diesen Fällen wird so weit wie möglich nach Möglichkeiten gesucht, die Parteien per Telefon oder Videoverbindung zu hören. Ab dem 11. Mai werden Anhörungen angesetzt, bei denen auch inhaftierte Verdächtige im Gerichtssaal anwesend sind. Die Tür zum Gerichtssaal wird allmählich wieder geöffnet.

Während ich diese Kolumne schreibe, befindet sich das Land wegen des Ausbruchs des Coronavirus in Aufruhr. Das zeigt sich auch in den Gefängnissen und Gerichten. Lizenzen wurden widerrufen, Selbstmelder müssen sich vorerst nicht zur Verbüßung von Haftstrafen melden und Besuche wurden verschoben. Die Folgen sind auch bei den Gerichten und Tribunalen spürbar. Die Justiz hat beschlossen, dass alle nicht dringenden Fälle aufgeschoben werden. Im Strafrecht werden nur die Fälle weitergeführt, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet. In diesen Fällen wird so weit wie möglich nach Möglichkeiten gesucht, die Parteien per Telefon oder Videoverbindung zu vernehmen. Ab dem 11. Mai werden Anhörungen angesetzt, bei denen auch inhaftierte Verdächtige im Gerichtssaal anwesend sind. Die Tür zum Gerichtssaal wird allmählich wieder geöffnet.

In Zeiten wie diesen ist es wichtig, dass Sie als Angeklagter weiterhin Ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vergangenen anderthalb Monate haben gezeigt, dass dies nicht selbstverständlich ist. Es gibt eine besondere Situation, in der die Rechte der Angeklagten manchmal unterzugehen drohen. Ich beziehe mich dabei insbesondere auf das Recht des Angeklagten, bei der Verhandlung seines Falles anwesend zu sein.

Einige Gerichte fordern die Angeklagten aktiv auf, auf ihr Recht zu verzichten, bei der Verhandlung ihres Strafverfahrens anwesend zu sein. Sie sollten dem nicht einfach zustimmen. Natürlich können Sie darauf verzichten, wenn Sie sich voll und ganz auf Ihr Recht zu schweigen berufen und dies bei der Anhörung tun möchten. Vielleicht möchten Sie aber auch bei der Anhörung Ihre Geschichte erzählen. Wenn Sie darauf verzichten, berauben Sie sich selbst dieser Möglichkeit. Ihr Anwalt kann Ihnen nicht sagen, wie die Anhörung verlaufen ist, da er (normalerweise) nicht selbst anwesend war.

Das Gesetz enthält eine Bestimmung, nach der eine Anhörung per Videoverbindung stattfinden kann. Das Gericht kann bestimmen, dass eine Anhörung oder Vernehmung per Videokonferenz stattfindet. Damit ist es möglich, dass Anhörungen stattfinden, ohne dass ein Verdächtiger, Zeuge oder Sachverständiger selbst im Gerichtssaal anwesend ist. Auf der einen Seite ist das eine gute Idee, denn so ist es weniger wahrscheinlich, dass Sie sich mit dem Virus infizieren, z.B. durch den Transport, den Kontakt mit der Polizei der Staatsanwaltschaft oder den Aufenthalt in einer Arrestzelle.

In der Praxis hat sich dies jedoch als großer Nachteil erwiesen. Zum Beispiel wurden von den Staatsanwaltschaften Zeitfenster von 45 Minuten festgelegt. Wenn die Zeit abgelaufen ist, darf der nächste Verdächtige die Videoverbindung nutzen. Ob Ihr Fall bis dahin vollständig bearbeitet wurde oder nicht, spielt keine Rolle. So laufen Sie Gefahr, dass Sie nicht alles aus Ihrer Anhörung mitnehmen oder nicht ausreichend vortragen können, was Sie für die Bearbeitung Ihres Falles für wichtig halten. Auch nonverbale Reaktionen kommen bei einer Videoverbindung viel weniger deutlich zum Ausdruck. In einem niederländischen Strafprozess, in dem der Richter auf der Grundlage juristischer Beweise davon überzeugt werden muss, dass Sie die Straftat begangen haben, ist das kein angenehmer Gedanke. In vielen Fällen steht für den Angeklagten eine Menge auf dem Spiel.

In vielen Fällen gibt es keine Garantie dafür, dass der Angeklagte während der Anhörung vertraulich mit seinem Anwalt sprechen kann, auch wenn dies manchmal notwendig sein mag. Schließlich kann die Videoverbindung nicht immer hergestellt werden, so dass die Anhörung schließlich per Telefon stattfindet. Die Teilnahme an einer Anhörung per Videolink hat also einige Nachteile. Nicht umsonst hat das niederländische Anwaltskomitee für Menschenrechte diesbezüglich seine Bedenken geäußert.

Es ist wichtig zu wissen, dass Sie der Hauptverhandlung Ihres Falles per Videokonferenz nicht zustimmen müssen, wenn der Fall von der Pluralkammer verhandelt wird. In diesem Fall können Videokonferenzen nur dann genutzt werden, wenn der Angeklagte oder der Anwalt zustimmt. Besprechen Sie dies auch mit Ihrem Anwalt, damit der Transport zum Gericht auch dann organisiert werden kann, wenn Sie nicht möchten, dass der Fall per Videokonferenz verhandelt wird. Schließlich ist das Grundprinzip, dass Sie bei der Verhandlung Ihres eigenen Strafverfahrens anwesend sein können. Dies ist einer der wichtigsten Grundsätze des Rechts auf ein faires Verfahren.

In dieser Zeit ist es wichtig, mit Ihrem Anwalt zu besprechen, was für Sie am wichtigsten ist: die Vermeidung einer Ansteckung, die mögliche Verzögerung der Strafsache, selbst bei der Anhörung anwesend zu sein. Gemeinsam können Sie dann einen Vorschlag machen, um die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen, bei der Ihr Recht auf ein faires Verfahren am besten gewährleistet ist.

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