Der Anwalt beantragte gemäß Art. 4.3.6.3 der Verfahrensordnung des HR die Übermittlung der PVV. Aus der Kommunikation mit der Gerichtsschreiberin lässt sich nur ableiten, dass die Bekanntmachung des Verfahrens nicht vor der Übersendung der Akte an das HR erstellt worden war und dass sie offenbar erst aufgrund des Ersuchens des HR gemäß § 83 des Gerichtsverfassungsgesetzes erstellt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Untersuchung in den Kammern und der Beschluss nichtig sind.
Rekord-Ketaminprobe in Muiderberg führt zu einer Verurteilung zu fünf Jahren Haft
MUIDENBERG - Fünf Jahre Haft und eine Geldstrafe von 10.000 Euro hat die Staatsanwaltschaft heute gegen einen 56-Jährigen gefordert.